Auszug aus der Wasserversorgungssatzung der Universitätsstadt Gießen:
§ 17. Gebühren
Die Stadt erhebt im Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserversorgungsanlage Gebühren (Benutzungsgebühren in Gestalt einer Grundgebühr und einer Mengengebühr, Verwaltungsgebühren).
Erläuterung für MWB Kunden:
Wasserzähler werden für verschiedene Verbrauchsmengen vorgehalten und bedarfsgerecht eingebaut. Mit der Aktualisierung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Gießen vom 02.01.2014 wechselt der Durchflussmaßstab bei den Wasserzählern (früher: Nenndurchfluss (QN), jetzt: Dauerdurchfluss (Q3)). Die vorhandenen QN-Wasserzähler werden bis zum Jahr 2022 durch neue Q3-Wasserzähler ersetzt, wobei beispielsweise der Hauswasserzähler QN 1,5 dem Hauswasserzähler Q3 2,5 und der Hauswasserzähler QN 2,5 dem Hauswasserzähler Q3 4 entspricht. Dies ist der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABI L 135 vom 30. April 2004, S. 1) geschuldet. Sie ist durch die vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung (EO) vom 8. Februar 2007 (BGBI I, 70) in nationales Recht umgesetzt worden.
§ 18. Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt je Wasserzähler für jedes Jahr seit dem betriebsbereiten Einbau 15,27 € für jeden Kubikmeter Dauerdurchfluss. Dauerdurchfluss ist der größte Durchfluss, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen zufriedenstellend arbeitet. Normale Einsatzbedingungen sind gleichförmige oder wechselnde Durchflussbedingungen (Anhang MI 001 der Richtlinie 2004/22/EG).
Beispiele:
Sie haben bereits einen Wasserzähler nach der Richtlinie 2004/22/EU:
Beispiel 1:
Wasserzähler: Q3 2,5 (Dauerdurchfluss: 2,5 m 3/h) = 2,5 x 15,27 € = 38,18 €
Beispiel 2:
Wasserzähler: Q3 4 (Dauerdurchfluss: 4 m 3/h) = 4 x 15,27 € = 61,08 €
(1a) Soweit die Wasserzähler den Anforderungen der Richtlinie 2004/22/EU im Hinblick auf die Messparameter nicht entsprechen, beträgt die Grundgebühr je Wasserzähler für jedes Jahr seit dem betrieblichen Einbau 24,43 € für jeden Kubikmeter Nenndurchfluss.
Beispiele:
Sie haben einen Wasserzähler, der noch nicht der neuen Richtlinie 2004/22/EU entspricht:
Beispiel 1:
Wasserzähler: QN 1,5 (Nenndurchfluss: 1,5 m 3/h) = 1,5 x 24,43 € = 36,65 €
Beispiel 2:
Wasserzähler: QN 2,5 (Nenndurchfluss: 2,5 m 3/h) = 2,5 x 24,43 € = 61,08 €
(2) Die Grundgebhr eintsteht jeweils am Ende des Abrechnungsjahres. Wird der Anschluss während dieses Zeitraums stillgelegt, entsteht die Grundgebühr anteilig zu diesem Zeitpunkt für den verstrichenen Teil des Abrechnungsjahres. Sie wird fällig zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids.
§ 19. Mengengebühren
(1) Die Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers errechnet, das der Wasserversorgungsanlage von dem angeschlossenen Grundstück entnommen wird. Die Menge des entnommenen Frischwassers bestimmt sich nach dem Stand des Wasserzählers.(2) Die Gebühr beträgt
ab dem 01.01.2024 2,15 EUR/m3,
ab dem 01.01.2026 2,29 EUR/m3,
ab dem 01.01.2028 2,35 EUR/m3.
(3) Die Mengengebühr entsteht zum Ende des Abrechnungsjahres. Sie wird fällig zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids. Das Abrechnungsjahr beginnt am Ersten des Monats, der mit seiner Bezeichnung dem Monat entspricht, zu dem der Grundstücksanschluss das erste Mal benutzt worden ist.
§ 20. Vorauszahlungen
(1) Die Stadt kann jeweils zum Ende eines Monats eine Vorauszahlung verlangen. Ihre Höhe entspricht einem Zwölftel der voraussichtlichen Jahresgrund- und -mengengebühr unter Berücksichtigung der im zuletzt abgerechneten Abrechnungszeitraum verbrauchten Mengen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemisst sich die Vorauszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch auf vergleichbaren Grundstücken.
(2) Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Gebührenschuld zu verrechnen, auch wenn die vorausleistende Person nicht gebührenpflichtig ist.
§ 21. Verwaltungsgebühren
(1) Für jede gewünschte Zwischenablesung oder Zwischenabrechnung des Zählers ist eine Gebühr in Höhe von jeweils 6,00 EUR zu entrichten. Für Mahnungen und Rücklastschriften wird eine Gebühr von jeweils 3,00 EUR erhoben.
(2) Für jede Sperrung des Anschlusses ist eine Gebühr in Höhe von 47,00 EUR zu entrichten. Die Gebühr für eine schriftliche Ankündigung einer Sperrung beträgt 6,00 EUR. Für die Wiederaufnahme der Versorgung wird, wenn sie während der üblichen Arbeitszeiten (montags bis freitags jeweils von 8 bis 18 Uhr) vorgenommen wird, ein Betrag in Höhe von 47,00 EUR, außerhalb dieser Zeiten in Höhe von 94,00 EUR erhoben.
(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beendigung der Amtshandlung. Sie wird fällig zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids.
§ 23. Umsatzsteuer
Die Gebühr erhöht sich jeweils um den gesetzlichen Satz der Umsatzsteuer.
Die vollständige Wasserversorgungssatzung steht hier zum Download bereit.