Auszug aus der Wasserversorgungssatzung der Universitätsstadt Gießen:

§ 17. Gebühren

Die Stadt erhebt im Zusammen­hang mit der Nut­zung der Wasser­versor­gungs­anlage Gebüh­ren (Benutzungs­gebühren in Gestalt einer Grund­gebühr und einer Mengen­gebühr, Verwal­tungs­gebühren).

Erläuterung für MWB Kunden:
Wasserzähler werden für verschiedene Verbrauchsmengen vorgehalten und bedarfsgerecht eingebaut. Mit der Aktualisierung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Gießen vom 02.01.2014 wechselt der Durchflussmaßstab bei den Wasserzählern (früher: Nenndurchfluss (QN), jetzt: Dauerdurchfluss (Q3)). Die vorhandenen QN-Wasserzähler werden bis zum Jahr 2022 durch neue Q3-Wasserzähler ersetzt, wobei beispielsweise der Hauswasserzähler QN 1,5 dem Hauswasserzähler Q3 2,5 und der Hauswasserzähler QN 2,5 dem Hauswasserzähler Q3 4 entspricht. Dies ist der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABI L 135 vom 30. April 2004, S. 1) geschuldet. Sie ist durch die vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung (EO) vom 8. Februar 2007 (BGBI I, 70) in nationales Recht umgesetzt worden.

§ 18. Grundgebühr

Die Grundgebühr beträgt je Wasserzähler für jedes Jahr seit dem betriebsbereiten Einbau 15,27 € für jeden Kubikmeter Dauerdurchfluss. Dauerdurchfluss ist der größte Durchfluss, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen zufriedenstellend arbeitet. Normale Einsatzbedingungen sind gleichförmige oder wechselnde Durchflussbedingungen (Anhang MI 001 der Richtlinie 2004/22/EG).

Beispiele:
Sie haben bereits einen Wasserzähler nach der Richtlinie 2004/22/EU:

Beispiel 1:
Wasserzähler: Q3 2,5 (Dauerdurchfluss: 2,5 m 3/h) = 2,5 x 15,27 € = 38,18 €
Beispiel 2:
Wasserzähler: Q3 4  (Dauerdurchfluss: 4 m 3/h) = 4 x 15,27 € = 61,08 €

(1a) Soweit die Wasserzähler den Anforderungen der Richtlinie 2004/22/EU im Hinblick auf die Messparameter nicht entsprechen, beträgt die Grundgebühr je Wasserzähler für jedes Jahr seit dem betrieblichen Einbau 24,43 € für jeden Kubikmeter Nenndurchfluss.

Beispiele:
Sie haben einen Wasserzähler, der noch nicht der neuen Richtlinie 2004/22/EU entspricht:

Beispiel 1:
Wasserzähler: QN 1,5 (Nenndurchfluss: 1,5 m 3/h) = 1,5 x 24,43 € = 36,65 €

Beispiel 2:
Wasserzähler: QN 2,5 (Nenndurchfluss: 2,5 m 3/h) = 2,5 x 24,43 € = 61,08 €

(2) Die Grundgebhr eintsteht jeweils am Ende des Abrechnungsjahres. Wird der Anschluss während dieses Zeitraums stillgelegt, entsteht die Grundgebühr anteilig zu diesem Zeitpunkt für den verstrichenen Teil des Abrechnungsjahres. Sie wird fällig zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids.

§ 19. Mengen­gebühren

(1) Die Benutzungs­gebühr wird nach der Menge des Frisch­wassers errechnet, das der Wasser­versorgungs­anlage von dem ange­schlos­senen Grund­stück ent­nommen wird. Die Menge des ent­nommenen Frischwassers bestimmt sich nach dem Stand des Wasser­zählers.(2) Die Gebühr beträgt
ab dem 01.01.2024 2,15 EUR/m3, 
ab dem 01.01.2026 2,29 EUR/m3, 
ab dem 01.01.2028 2,35 EUR/m3.
(3) Die Mengen­gebühr ent­steht zum Ende des Abrechnungs­jahres. Sie wird fällig zwei Wochen nach der Bekannt­gabe des Gebühren­bescheids. Das Abrechnungs­jahr beginnt am Ersten des Monats, der mit seiner Bezeich­nung dem Monat ent­spricht, zu dem der Grund­stücks­anschluss das erste Mal benutzt worden ist.

§ 20. Voraus­zah­lungen

(1) Die Stadt kann jeweils zum Ende eines Monats eine Voraus­zahlung verlan­gen. Ihre Höhe ent­spricht einem Zwölf­tel der voraus­sicht­lichen Jahres­grund- und -mengen­gebühr unter Berück­sichtigung der im zuletzt abgerech­neten Abrechnungs­zeitraum verbrauch­ten Men­gen. Ist eine solche Berech­nung nicht mög­lich, bemisst sich die Voraus­zahlung nach dem durch­schnitt­lichen Ver­brauch auf ver­gleich­baren Grund­stücken.
(2) Die Voraus­leistung ist mit der end­gültigen Gebühren­schuld zu verrech­nen, auch wenn die voraus­leistende Person nicht gebühren­pflichtig ist.

§ 21. Verwaltungs­gebühren

(1) Für jede gewünschte Zwischen­ablesung oder Zwischen­abrechnung des Zählers ist eine Gebühr in Höhe von je­weils 6,00 EUR zu ent­richten. Für Mah­nungen und Rück­last­schriften wird eine Gebühr von je­weils 3,00 EUR erho­ben.
(2) Für jede Sper­rung des An­schlusses ist eine Gebühr in Höhe von 47,00 EUR zu entrich­ten. Die Gebühr für eine schrift­liche Ankündi­gung einer Sper­rung beträgt 6,00 EUR. Für die Wieder­auf­nahme der Versor­gung wird, wenn sie während der übli­chen Arbeits­zeiten (montags bis frei­tags jeweils von 8 bis 18 Uhr) vorge­nommen wird, ein Betrag in Höhe von 47,00 EUR, außer­halb dieser Zeiten in Höhe von 94,00 EUR erho­ben.
(3) Die Gebühren­pflicht ent­steht mit Beendi­gung der Amts­handlung. Sie wird fällig zwei Wochen nach der Bekannt­gabe des Gebühren­bescheids.

§ 23. Umsatzsteuer

Die Gebühr erhöht sich jeweils um den gesetz­lichen Satz der Umsatz­steuer. Den vollstä­ndigen Satzungs­text können Sie hier herunter­laden.