HOCHDRUCK-KANALREINIGUNG

Was passiert bei der Hochdruck-Kanalreinigung?
Bei der Hochdruck-Kanalreinigung wird ein Schlauch in die Kanalisation eingeführt und mit Wasserdruck, welcher aus einer Reinigungsdüse austritt, durch den Kanal vorangetrieben. Am anderen Schacht angekommen wird der Schlauch per Motorwinde zurückgezogen. Im Kanal befindliche Ablagerung werden dadurch herausgespült und aus dem Kanal entfernt.
Der Vorgang erzeugt im Bereich vor der Düse einen Unterdruck und hinter der Düse (zum Spülwagen hin) einen Überdruck.
Dieser Druck wird durch die Luftzufuhr im Hauptkanal zum größten Teil ausgeglichen. In seltenen Fällen reicht dies jedoch nicht aus, so dass der Ausgleich dann über die Grundstücksentwässerung erfolgt.
Sind die sanitären Anlagen fachgerecht ausgeführt und in einem ordnungsgemäßen Zustand, ist hier der Druckausgleich durch den Revisionsschacht (Kontrollschacht auf dem Grundstück) und durch die Dachentlüftung gewährleistet.
Drucksprünge im Kanal in Höhe der Hausanschlussleitungen sind durch das Bedienpersonal des Kanalreinigungsfahrzeuges nicht beeinflussbar. Es liegt keine Fehlbedienung aus technologischer Sicht vor.
Soweit der Normalfall. Aufgrund verschiedener Ursachen können nun folgende Ereignisse durch die Kanalspülung ausgelöst werden.

Was passiert wenn durch den Geruchsverschluss der Toilette, Dusche, etc. ein beunruhigendes Rauschen zu hören ist?
In diesem Fall brauchen Sie sich nicht weiter zu sorgen. Im Gegenteil, Sie können sicher sein, dass Ihre Hausleitung frei von Verstopfungen ist und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Wieso kann Wasser aus dem Geruchsverschluss austreten?
Das lässt darauf schließen, dass sich Ihre Dachentlüftung und/oder Ihr Revisionsschacht in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befindet, überprüfen Sie daher zunächst Ihre Anlagen. Holen Sie sich ggf. Rat bei Ihrem Installateur. Vergewissern Sie sich, dass auch alle Becken an die Dachentlüftung angeschlossen sind, insbesondere wenn das Ereignis nur an einer Stelle (z.B. in der Gästetoilette) aufgetreten ist. Bei nachträglichen angeschlossenen Sanitäranlagen ist dies der häufigste Grund.

Warum macht sich nach der Kanalspülung ein übler Geruch bemerkbar?
In diesem Fall konnte der Unterdruck nicht ausgeglichen werden. Dabei wurde das Wasser des Geruchverschlusses ganz oder teilweise herausgesaugt. Dadurch kann nun die Kanalatmosphäre ungehindert in Ihre sanitären Anlagen einströmen.
Lassen Sie einfach wieder Wasser in die Becken laufen, bzw. betätigen Sie die Spülung der Toiletten. Dadurch wird der Geruchsverschluss wieder geschlossen und es kann keine weitere Kanalluft eintreten. Auch hier gilt die Ursachenbeschreibung wie im vorhergehenden Fall.
Dies gilt übrigens auch, wenn Sie öfters Geruchsprobleme im Hause haben. Bei Badewannen z.B., die sehr selten benutzt werden, lassen Sie einfach wieder Wasser nachlaufen. Hier könnte das Wasser des Geruchverschlusses auch „verdunstet“ sein.
Kann aus der Toilette Wasser mit Fäkalien austreten?
In diesem Fall hat in Ihrem Sanitärsystem bereits vor der Spülung eine schwere Störung vorgelegen. In einem ordnungsgemäß funktionierenden Entwässerungssystem werden durch die Toilettenspülung die Fäkalien direkt durch die Fall- bzw. Grundleitung in das Hauptkanalsystem gespült. D.h. in den häuslichen Entwässerungsleitungen dürfen sich keine Fäkalien befinden. Sollten dennoch Fäkalien aus Ihrer Toilette in das Badezimmer gedrückt worden sein, so müssen sich diese in ihrem System bereits angesammelt haben, also eine Verstopfung vorgelegt haben.
Überlegen Sie in diesem Falle, ob Sie nicht bereits vorher bemerkt haben, dass das Wasser nicht mehr ganz so leicht abgeflossen oder ein Gluckern in ihren Leitungen zu hören gewesen ist.
Eine Verstopfung bedeutet nicht zwingend, dass das Wasser nicht (wenn auch langsamer) abfließt. Es kann sein, dass sich die „Feststoffe“ an einem Hindernis zurückstauen, das Wasser selbst aber durch den verbliebenen Abflussquerschnitt abläuft.
Durch die Ablagerung verringert sich der Querschnitt der Rohrleitung naturgemäß ebenfalls, so dass durch die Spülung des Hauptkanals die Fäkalien durch den Luftdruck herausgedrückt werden.
Kann es sein, dass der Spülschlauch fälschlich in mein Haussystem gelaufen ist?
Nein, das ist äußerst unwahrscheinlich. Aber angenommen es wäre tatsächlich der Fall gewesen. Dann wäre lediglich aus Ihren Geruchsverschlüssen das Wasser herausgesaugt worden, denn vor der Düse entsteht wie o.a. ein Unterdruck. Es kann nichts herausgedrückt worden sein.
Können Fäkalien aus dem Hauptkanal in meine Leitungen hineingedrückt worden sein?
Nein, das ist nicht möglich. Der Füllgrad von Hauptkanälen ist meist sehr gering, d.h. die Menge, welche nötig wäre, Ihr Haussystem zu fluten, ist gar nicht vorhanden. Abgesehen davon besteht das Abwasser in der Kanalisation hauptsächlich aus Wasser. Fäkalien sind entgegen der allgemeinen Vorstellung nur der geringste Anteil am Abwasser.

NIEDERSCHLAGSWASSER

Warum ist die Beseitigung des Niederschlagswassers so aufwendig?
Der Aufwand für die Ableitung und Behandlung von Niederschlagswasser ist erheblich. Im Gegensatz zum Schmutzwasser, dessen Menge im Tagesverlauf nur geringen Schwankungen unterworfen ist, fällt das Niederschlagswasser in unregelmäßigen Mengen und Zeitabständen an. In Belastungsspitzen von oftmals nur wenigen Minuten werden Wassermengen erreicht, die das Vielfache der Schmutzwassermenge erreichen können. Für das Kanalnetz bedeutet das, eine Anpassung in Größe und Fassungsvermögen. Die Dimensionen von Schmutzwasserkanälen reichen hierfür längst nicht aus.
Wie berechnet sich die Niederschlagswassergebühr?
Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren richtet sich nach der Satzung der Stadtentwässerung(Abwassergebührensatzung). Laut § 10 Abs. 1 der Satzung richtet sich die Niederschlagswassergebühr nach der zu veranlagenden Fläche. Die Fläche wiederum wird nach den Richtlinien des § 10 Abs. 2 und 3 festgestellt. Je nach Art der Versiegelung und Nutzung der Fläche gelten unterschiedliche Bemessungswerte. Dem Einzelfall soll damit im größtmöglichen Umfang Gerechtigkeit verschafft werden. Berücksichtigt werden alle Flächen, von denen das Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.
Fallen die Niederschlagswassergebühren auch dann an, wenn das Niederschlagswasser über kurze Entfernungen in öffentliche Abwasseranlagen und dann unbehandelt in ein Gewässer fließt?
Ja, auch in diesem Fall bleibt der Gebührenzahler zahlungspflichtig. Für die Erhebung oder die Höhe der Niederschlagswassergebühren kommt es nicht darauf an, ob Niederschlagswasser in eine Kläranlage oder einen Vorfluter fließt. Entscheidend für die Gebührengerechtigkeit ist, ob die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch genommen wird. Auch bei der Ableitung in einen Vorfluter fallen Kosten an, die solidarisch auf die Niederschlagswassergebühr umgelegt werden. Der Bau und Betrieb von Regenrückhaltebecken und die Zahlung von Abwasserabgaben geht jeden Gebührenzahler an.
Muss ich Niederschlagswassergebühren auch dann zahlen, wenn ich gesetzlich verpflichtet bin, mein Betriebsgelände zu versiegeln?
Niederschlagswassergebühren sind auch in diesem Fall zu zahlen. Selbst Sonderkonditionen können nicht gewährt werden. Nach geltender Rechtsprechung muss die Abwassergebührensatzung für zwangsweise versiegelte Betriebsgelände keine Ausnahmeregelungen oder Härtefallklauseln vorsehen. Da die größere Fläche tatsächlich auch einen größeren Aufwand für die Ableitung und Behandlung des anfallenden Niederschlagswassers bedeutet, besteht keine Möglichkeit eines Gebührenerlasses.
Ist es für die Niederschlagswassergebühr von Bedeutung, wie viel Regen fällt oder ob ein Schaltjahr vorliegt?
Da die Niederschlagswassergebühr jährlich erhoben wird, ist es unerheblich, wie viele Tage das zu berechnende Jahr besitzt. Grundlage der Kalkulation sind ausschließlich die prognostizierten jährlichen Durchschnittskosten. Somit spielt auch die Menge des Niederschlagswassers eines Jahres keine Rolle.
Entfällt die Niederschlagswassergebühr, wenn ich das Niederschlagswasser in einer Zisterne auffange und zur Gartenbewässerung einsetze?
Das Vorhandensein einer Zisterne ist ohne Einfluss auf die Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Entscheidend ist, ob die Zisterne an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist (z. B. durch einen Überlauf). Die Gartenbewässerung zieht jedoch in keinem Fall den Erlass der Niederschlagswassergebühr nach sich. Grundsätzlich fällt die Niederschlagswassergebühr auch dann in voller Höhe an, wenn ein Teil des Niederschlagswassers als Gießwasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Der technische Aufwand zur Niederschlagswasserableitung wird weitgehend durch Vorhaltekosten bestimmt. Die Entwässerungsanlagen sind so zu dimensionieren, dass sie in der Lage sind, das Niederschlagswasser zu jeder Jahreszeit abzuleiten. Der so betriebene Aufwand entsteht auch dann, wenn kurzzeitig (z. B. durch die Gartenbewässerung im Sommer) weniger Wasser eingeleitet wird.

Allein wenn die technischen Einrichtungen gewährleisten, dass ganzjährig nur eine geringe Menge an Niederschlagswasser eingeleitet wird, sind Ausnahmeregelungen möglich. Die Abwassergebührensatzung sieht vor, dass bebaute oder befestigte Flächen mit einem Anschluss an Rückhalteanlagen, gesichert durch einen Notüberlauf zur Kanalisation, nach §10 der Satzung in ihren Beiträgen reduziert werden können. Eine solche Einrichtung könnte eine Zisternenanlage sein, in ihr wird das Niederschlagswasser ganzjährig gesammelt und deren Inhalt als Brauchwasser verwendet. Eine Zisterne mit einem Nutzvolumen von 5 m3 reduziert, bei ganzjährigem Verbrauch, die bebaute Fläche um circa 67m2.
Warum werden getrennte Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben?
Im Jahr 1987 wurde die bisherige Mischgebühr durch die getrennten Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser abgelöst. Mit der Einführung der getrennten Gebühren reagierte die Stadt Kaiserslautern auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach darf ein einheitliches Entgelt für die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser nur dann erhoben werden, wenn der Kostenanteil der angeschlossenen Grundstücke für Niederschlagswasser 15 Prozent der Gesamtkosten der Grundstücksentwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) nicht übersteigt.

Eine einheitliche Gebühr hätte den tatsächlich entstehenden Aufwand nicht verursachungsgerecht verteilt. Die Entsorgung von Niederschlagswasser ist mit erheblichen Kosten verbunden. Je größer die Fläche eines Grundstückes ist (z. B. Dachflächen oder Parkplätze), umso ungenauer wäre die Erfassung des Mischwassers über den Wasserverbrauch. Gegenüber Grundstückseigentümern, die Niederschlagswasser versickern lassen bzw. nur kleine versiegelte Flächen ihr Eigen nennen, wäre dies ungerecht. Eine Mischgebühr hieße für jeden, sich solidarisch am Gesamtaufwand der Niederschlagswasserbeseitigung aller zu beteiligen. Ein ungerechtes System. Der Umfang der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen muss bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden (sog. Äquivalenzprinzip).

Mit der Gebührenumstellung wurde keine versteckte Gebührenerhöhung vorgenommen. Bei der Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr wurden lediglich die Kostenanteile der bisherigen Mischwassergebühr aufgeteilt. Insgesamt kam es daher zu keiner Mehrbelastung der Bürger. Vielmehr wurden Grundstückseigentümer, die ihr Niederschlagswasser versickern lassen oder verwerten, erheblich entlastet.

FLÄCHENGRUNDLAGENBESCHEID

Kann ein Flächengrundlagenbescheid rückwirkend erlassen oder korrigiert werden?
Grundsätzlich lautet die Antwort ja. Die rückwirkende Feststellung der abflusswirksamen Fläche ist möglich. Selbst wenn ein Flächengrundlagenbescheid ergangen ist und dieser Gültigkeit erlangte, besteht kein Hinderungsgrund, den Bescheid nachträglich zu ändern. Hierfür müssen allerdings Tatsachen bekannt werden, die die Grundlage, auf der ein Bescheid ergangen ist, fehlerbehaftet erscheinen lassen. Nach § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

ERHEBUNG VON ABWASSERGEBÜHREN

In welchem Umfang können Abwassergebühren rückwirkend erhoben werden?
Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) beträgt die Festsetzungsfrist der Abwassergebühr 4 Jahre. Innerhalb dieser Frist können Gebühren nachträglich erhoben werden, soweit in diesem Zeitraum eine Gebührenpflicht bestand. Wurden über einen längeren Zeitraum keine Gebühren erhoben, begründet dies keinen Vertrauensschutz. Eine Verwirkung tritt somit nicht in Kraft.

Rückwirkende Gebührenerhebungen können auch bei Mietwohnungen erfolgen. Da der Vermieter gegenüber seinen Mietern (§ 556 Abs. 3 BGB) jährlich die Betriebskosten abzurechnen hat, ergibt sich kein Hinderungsgrund, Gebührenforderungen nachträglich gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Die Einhaltung der Fristen liegt im Verantwortungsbereich des Vermieters. Durch vollständige und richtige Erklärungen zur Abwassergebühr sind die Voraussetzungen für eine zeitnahe Gebührenerhebung eigenständig zu schaffen. Bei noch fehlenden Abrechnungen kann sich der Vermieter die nachträgliche Erhebung in der Betriebskostenabrechnung vorbehalten. Sollte der Vorbehalt nicht erklärt werden, hat die Zahlung der Gebühren an die Kommune trotzdem zu erfolgen. Kann der Vermieter die zusätzlich auflaufenden Betriebskosten durch dieses Versäumnis nicht nachträglich auf seine Mieter umlegen, liegt dies in seiner Verantwortung.

GEBÜHRENFORDERUNGEN

Was ist, wenn ich die Gebührenforderung nicht bezahlen kann?
Wenn die Gebührenforderung zum Fälligkeitstag nicht, oder nicht im vollen Umfang bezahlt werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Stundung (Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit) sind eine ausführliche Begründung des Antrages, eine zeitnahe und detaillierte Aufstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein realistischer Zahlungsplan mit Absicherungen vorzulegen.

ZUSÄTZLICHER AUFWAND

Wenn mir bei der Erteilung von Auskünften zu meiner Grundstücksentwässerungsanlage zusätzlich finanzieller Aufwand entsteht, wer übernimmt die Kosten?
Generell hat der Grundstückseigentümer die Kosten dieser Ermittlungen selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht. Der Grundstückseigentümer erfüllt mit der Auskunft eine ihm obliegende Pflicht. Er wird damit weder als Zeuge oder Sachverständiger herangezogen, noch handelt er in fremdem Auftrag.

KANALBAUMASSNAHMEN

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, sollte mein Grundstück wegen Kanalbaumaßnahmen vorübergehend nicht mit dem Kfz erreichbar sein?
Derlei Entschädigungen sind von Seiten des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Grundsätzlich werden bei der Planung von Baumaßnahmen alle Anstrengungen unternommen, Beeinträchtigungen der anliegenden Grundstücksinhaber zu vermeiden. Sollten kurzzeitige Zufahrtsbeschränkungen unerlässlich sein, stehen dem Grundstückseigentümer keinerlei Ausgleichsansprüche zu.

Der rechtlich geschützte Anliegergebrauch bezieht sich nur auf eine ausreichende Verbindung zur Straße. Allein bei Gewerbegrundstücken gehört hierzu, dass das Grundstück mit Lastkraftwagen sicher und vorschriftsmäßig erreicht werden kann. Privatanliegern steht das Recht zu, Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen in unmittelbarer Nähe des Grundstückes zu fordern. Der Anliegergebrauch wird nicht betroffen, sollten Kundenparkplätze durch Änderung von Verkehrsregelungen entfallen. In welchem Umfang im Einzelfall Einschränkungen hinzunehmen sind, richtet sich nach dem jeweiligen öffentlichen Bedürfnis. Grundsätzlich reicht es aus, wenn das Grundstück für die Dauer der Bauarbeiten zu Fuß erreicht werden kann. Eine Erreichbarkeit mit dem Kfz ist bei Wohnbebauung nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. Selbst Umsatzrückgänge, aus Baumaßnahmen resultierend, sind bei unvermeidbaren Baumaßnahmen ohne Entschädigungsansprüche hinzunehmen.

KANAL AN MEINEM GRUNDSTÜCK

Sollte die genaue Lage und Höhe des Kanals vor meinem Grundstück nicht bekannt sein, muss ich die erforderlichen Feststellungen treffen?
Als Eigentümer sind Sie dazu verpflichtet. Für den ordnungsgemäßen, technischen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen ist es nicht erforderlich, alle Anlagen nach Höhe und Lage zu vermessen. Zwar liegen für den Großteil des Kanalnetzes exakte Lage- und Höhenangaben vor, es ist jedoch möglich, dass manche Kanalanlagen nur näherungsweise bestimmt werden können. In diesen Fällen sind alle erforderlichen Untersuchungen für einen Anschluss auf Kosten des Eigentümers zu veranlassen. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nur soweit, wie die Daten bereits bekannt sind. Weitergehende Untersuchungen, die betriebstechnisch nicht erforderlich sind, muss der Aufgabenträger nicht vornehmen.

ZULÄSSIGKEITEN

Kann ich vorgereinigtes Abwasser aus Kleinkläranlagen zum Bewässern des Gartens verwenden?
Die Verwendung vorgereinigten Abwassers zur Gartenbewässerung widerspricht dem Wasserrecht, dem Baurecht und der Hygiene. Anfallendes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben sind, nach § 32 LWG, dem Abwasserbeseitigungspflichtigem oder seinen Beauftragten zu überlassen. Dies gilt auch dann, wenn das Abwasser in einer Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet vorgereinigt wurde. Das Nutzen des Abwassers zum Zwecke der Gartenbewässerung beeinträchtigt nach Auffassung der Gerichte zudem wasserwirtschaftliche Belange. Abwasser könnte über den Boden in das Grundwasser gelangen. Des Weiteren scheint die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet. Häusliche Abwässer enthalten auch nach entsprechender Vorreinigung Schadstoffe verschiedener Art (Dauerstadien von Parasiten, Krankheitserreger wie Bakterien, Viren, Wurmeier), die nur durch Erhitzen weitgehend abgetötet oder durch spezielle Filtertechniken aus dem Abwasser entfernt werden können. Chemische Substanzen aus Reinigungs-, Bade- und Putzmitteln gelten als weitere Gefahr. Auch sie können nicht vollständig durch Mehrkammerkleinkläranlagen mit Pflanzenbeet (Bodenfilter) eliminiert werden.
Ist es zulässig, einen Revisionsschacht mit Erdreich zu überdecken und zu bepflanzen?
Nein, dies ist unter keinen Umständen zulässig. Für den ordnungsgemäßen Betrieb von öffentlichen Abwasseranlagen ist es erforderlich, das Kanalnetz ausreichend zu belüften, da es sonst zu sogenannten Ausfaulerscheinungen und der Bildung explosiver Gase kommen könnte. Lüftungsöffnungen sind daher unerlässlich und seitens der Satzung vorgeschrieben. Ein weiterer Punkt ist die Begehbarkeit des Revisionsschachtes. Um im Havariefall schnell reagieren zu können, ist eine Verbauung, Verschüttung oder Unkenntlichmachung unbedingt zu vermeiden.